Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,35719
LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05 (https://dejure.org/2007,35719)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2007 - 4a O 512/05 (https://dejure.org/2007,35719)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 4a O 512/05 (https://dejure.org/2007,35719)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,35719) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2003, 359.360 - Pflegebett).

    Uneingeschränkt gilt dies allerdings nur für technisch notwendige Gestaltungselemente, bei denen die Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg auf andere Weise nicht erreichbar ist (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Den technischen Merkmalen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind, kann wettbewerbliche Eigenart nur dann beigemessen werden, wenn der Verkehr aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit ihnen (ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen) gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Er darf daher grundsätzlich die Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Ein Indiz gegen die "Angemessenheit" der Übernahme ist es, dass abweichende Konkurrenzerzeugnisse mit einem zumindest für den Fachmann "eigenen Gesicht" auf dem Markt sind (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter).

    Dies betrifft jedoch vorrangig technisch notwendige Gestaltungselemente, die mithin aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    An der Unlauterkeit der Übernahme fehlt es, wenn in ihnen die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Anders liegt dies dann, wenn das Erzeugnis aus einer Vielzahl technisch-funktionaler Gestaltungselement zusammengesetzt ist und in dieser Gesamtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für Abweichungen ein hinreichend großer Spielraum besteht (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Wenn es sich wie hier um ein (äußerst) komplexes technisches Produkt handelt, das eine Vielzahl technischer Funktionen auf sich vereint, wird man um so weniger davon ausgehen können, das die konkrete Gesamtgestaltung in allen Einzelheiten zur Erreichung des insgesamt angestrebten Erfolges technisch unbedingt notwendig ist (BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Gefahr von Herkunftstäuschungen durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch das Hinzufügen von Herkunftshinweisen, verhindert werden kann (BGH, GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst; GRUR 2002, 820, 822f. - Bremszangen).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2003, 359.360 - Pflegebett).

    Uneingeschränkt gilt dies allerdings nur für technisch notwendige Gestaltungselemente, bei denen die Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg auf andere Weise nicht erreichbar ist (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Den technischen Merkmalen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind, kann wettbewerbliche Eigenart nur dann beigemessen werden, wenn der Verkehr aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit ihnen (ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen) gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Dabei wird nicht übersehen, dass es der Beklagten zu 1) grundsätzlich freisteht, aus dem freien Stand der Technik solche Lösungen zu übernehmen, die unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmerkreise der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (BGH, GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Dies betrifft jedoch vorrangig technisch notwendige Gestaltungselemente, die mithin aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Technische Gestaltungselemente, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind, können hingegen technische Eigenart aufweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen).

    Auch in der Entscheidung "Vakuumpumpen" des Bundesgerichtshofes wird explizit die Auffassung vertreten (vgl. GRUR 1996, 210, 212), das dortige Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen sei, weil der Vertrieb der Vakuumpumpen unter einer notwendig eingehenden Beratung praktisch nur durch Fachleute an Fachleute erfolge.

    Mit anderen Worten: Für eine Übertragung von Gütevorstellungen hält der Verkehr die Nachahmung, der sie nicht als solche erkennt, für die Originalware und erwirbt sie deswegen (BGH, GRUR 1996, 210, 212 - Vakuumpumpen).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2003, 359.360 - Pflegebett).

    Allerdings scheidet eine wettbewerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmung aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht, weil die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind, soweit kein Sonderrechtsschutz eingreift (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Gemeinfreie technische Lösungen dürfen daher übernommen werden, ohne dass der Nachahmer auf das Risiko verwiesen werden darf, es mit anderen Lösungen zu versuchen (BGH, GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter).

    Er darf daher grundsätzlich die Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Ein Indiz gegen die "Angemessenheit" der Übernahme ist es, dass abweichende Konkurrenzerzeugnisse mit einem zumindest für den Fachmann "eigenen Gesicht" auf dem Markt sind (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter).

    Hier entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein komplexes Gerät selbst bei gleicher Prioritätensetzung durch den Hersteller und bei Benutzung desselben Standes der Technik jeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, dass jedes Gerät zumindest aus der Sicht von Fachleuten sein eigenes "Gesicht" aufweist (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter).

  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96

    Rollstuhlnachbau

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter).

    Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2003, 359.360 - Pflegebett).

    Allerdings scheidet eine wettbewerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmung aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht, weil die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind, soweit kein Sonderrechtsschutz eingreift (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Ein Indiz gegen die "Angemessenheit" der Übernahme ist es, dass abweichende Konkurrenzerzeugnisse mit einem zumindest für den Fachmann "eigenen Gesicht" auf dem Markt sind (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter).

    Anders liegt dies dann, wenn das Erzeugnis aus einer Vielzahl technisch-funktionaler Gestaltungselement zusammengesetzt ist und in dieser Gesamtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für Abweichungen ein hinreichend großer Spielraum besteht (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Hier entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein komplexes Gerät selbst bei gleicher Prioritätensetzung durch den Hersteller und bei Benutzung desselben Standes der Technik jeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, dass jedes Gerät zumindest aus der Sicht von Fachleuten sein eigenes "Gesicht" aufweist (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    Allerdings scheidet eine wettbewerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmung aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht, weil die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind, soweit kein Sonderrechtsschutz eingreift (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Er darf daher grundsätzlich die Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Dabei wird nicht übersehen, dass es der Beklagten zu 1) grundsätzlich freisteht, aus dem freien Stand der Technik solche Lösungen zu übernehmen, die unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmerkreise der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (BGH, GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen), da sich andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Gefahr von Herkunftstäuschungen durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch das Hinzufügen von Herkunftshinweisen, verhindert werden kann (BGH, GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst; GRUR 2002, 820, 822f. - Bremszangen).

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2003, 359.360 - Pflegebett).

    Dabei wird nicht übersehen, dass es der Beklagten zu 1) grundsätzlich freisteht, aus dem freien Stand der Technik solche Lösungen zu übernehmen, die unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmerkreise der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (BGH, GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).

    Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen), da sich andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden.

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Gefahr von Herkunftstäuschungen durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch das Hinzufügen von Herkunftshinweisen, verhindert werden kann (BGH, GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst; GRUR 2002, 820, 822f. - Bremszangen).

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der angesprochene Verkehr bei dem Nachahmungsprodukt annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung).

    Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar ist (BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183, 186).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 221/00

    "Pflegebett"; Wettbewerbliche Eigenart der Umsetzung einer gestalterischen und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. - Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. - Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. - Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. - Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. - Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. - Pflegebett).

    Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen; GRUR 2003, 359.360 - Pflegebett).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 17 UWG (GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat; WRP 2001, 1174, 1176 - Spritzgießwerkzeuge) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgeschiedene Beschäftigte in der Weitergabe und Verwertung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen frei ist.
  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 41/62

    Milchfahrer

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01

    Bestellnummernübernahme

  • OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 158/05

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz - hier: Arbeitselement für die

  • OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht